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§ 13 Tierschnutztv

Di: Henry

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung –

§ 13 TierSchNutztV – Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen Bibliographie Titel Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur

§ 6 TierSchNutztV – Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen (1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7

§ 5 TierSchNutztV – Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie

§ 5 TierSchNutztV – Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie

§ 13 TierSchNutztV – Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen Bibliographie Titel Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer

§ 5 TierSchNutztV – Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie

§ 13 TierSchNutztV – Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen Bibliographie Titel Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur

(13) Abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis

Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung –

Die konsolidierte Fassung zur Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz

§ 13b [aufgehoben]

Bundesgesetzblatt onlineBundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nr. 54 vom 31.10.2001 – Seite 2758 bis 2762 – Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur

§ 45 TierSchNutztV, Übergangsregelungen1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln,

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln,

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung –

Vergleich/Gegenüberstellung aller Änderungen TierSchNutztV Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 09.02.2021 durch Artikel 1 der Siebte Verordnung zur

§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen (1) Haltungseinrichtungen müssen 1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die

Seit dem 09.02.2021 ist die siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft getreten. Für die Umsetzung sind seit dem 10.03.2021 die

Text § 13 TierSchNutztV a.F. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 04.08.2006 (geändert durch Artikel 1 V v 01.08.2006 BGBl. I 1804)

Die auf der Grundlage des § 2a TierSchG die Anforderungen an die Haltung nach § 2 TierSchG näher bestimmende Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV,

§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen § 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen § 13b (weggefallen) § 14

(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt.

Text § 13 TierSchNutztV a.F. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 09.02.2021 (geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142)

§ 13a TierSchNutztV – Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen Bibliographie Titel Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt durch Artikel 1 V v nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln,

Nutztiere im Sinne der TierSchNutztV sind „landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warm-blütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu

Nr. 1.1: gemäß der Übergangsregelung in § 45 Abs. 4 TierSchNutztV müssten die Haltungseinrichtungen des kontrollierten Betriebes die Anforderungen des § 13 TierSchNutztV

Legehennenhaltung Normen §§ 12 – 15 TierSchNutztV HennenhaltV Information 1 Legehennenhaltung Rechtsgrundlage der Haltung von Legehennen und Masthühnern ist die

Text § 13 TierSchNutztV a.F. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 09.10.2009 (geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223)

Bereits nach seinem Wortlaut verpflichte Art. 20a GG auch den Verordnungsgeber. TierSchG die Anforderungen 84 c) § 13b TierSchNutztV stehe mit § 2 TierSchG und Art. 20a GG in

Änderung § 13 TierSchNutztV vom 22.04.2016 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 TierSchNutztV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV am 22. April 2016 und

Text § 13 TierSchNutztV a.F. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22.04.2016 (geändert durch Artikel 1 V. v. 14.04.2016 BGBl. I S. 758)

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