§ 98A Stpo: Rasterfahndung , § 98a StPO Rasterfahndung
Di: Henry
Rasterfahndung (§ 98a StPO) – Strafprozessordnung und weitere Gesetze auf Rechtswörterbuch.de
§ 98a Rasterfahndung (1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von
§ 98a StPO, Rasterfahndung

Als Rasterfahndung bezeichnet man ein Verfahren zur vernetzten Durchsuchung von Datenbeständen. Hierbei sucht man nach bestimmten Merkmalen, wie oft die gesuchte Person zutreffen in einem Strafprozeßordnung – StPO | § 98a Rasterfahndung Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 2 Urteile und 8 Gesetzesparagraphen, die diesen Zusammenhängende Strafsachen von denen Paragrapahen zitieren und finden Sie relevante Anwälte und Artikel NWB DatenbankErstes Buch: Allgemeine Vorschriften Achter Abschnitt: Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung [1] § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme [2]
§ 98a [Rasterfahndung]StPO § 98a [Rasterfahndung] Autor: Nack Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage 2003 Rn 1-35 Die Rasterfahndung nach § 98a StPO | Klever, Stefan | ISBN: 9783934849273 | Kostenloser Versand für alle Bücher mit Versand und Verkauf duch Amazon. (1) 1 Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sich an diesen Voraussetzungen und dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, 2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74 a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten, 4. gegen
Die Maßnahme der Staatsanwaltschaft könne nicht auf § 161 StPO gestützt werden. Bei der Maßnahme der Staatsanwaltschaft handele es sich um eine „personenbezogene Datenfahndung“, die der Rasterfahndung nahe stehe und für die daher ebenfalls die Anforderungen des § 98a StPO erfüllt sein müssten. Eine spezialgesetzliche Grundlage für die Rasterfahndung zu strafprozessualen Zwecken wurde in Gestalt des § 98a StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) geschaffen.
- Karlsruher Kommentar StPO
- Ermittlungsmaßnahmen: Rasterfahndung
- § 98a StPO: Rasterfahndung
- § 22 Datenabgleich, „Rasterfahndung“ gemäß § 98a StPO
§ 98a StPO, RasterfahndungWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen 6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiertbegangen Rasterfahndung nach worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die
Strafprozeßordnung – StPO | § 98a Rasterfahndung Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 2 Urteile und 8 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragrapahen zitieren und finden Sie relevante Anwälte und Artikel I. Die Ermächtigungsgrundlage für die Rasterfahndung nach Abs. STPO § 98A Absatz 1 Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern Zitiervorschläge: BeckOK StPO/Gerhold StPO § 98a Rn. 8-23
§ 98a StPOStrafprozessordnung (StPO) Bundesrecht /Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO – Strafprozessordnung/§§ 1 – 150, Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften/§§ 94 – 111q, Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen Anmelden § 98a StPO, RasterfahndungWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen
Rasterfahndung nach §§ 98a, b StPO

§ 98a StPO, RasterfahndungWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen Die Rasterfahndung ist ein Verfahren der Massendatenverarbeitung, bei dem automatisiert Informationen aus Fremddatenbeständen mit anderen Datenbeständen abgeglichen werden, um bestimmte Personen zu ermitteln. [1]
§ 98a StPO, RasterfahndungWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen § 98a StPO, RasterfahndungWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen § 98a Rasterfahndung (1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von
begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen diesen Voraussetzungen und Anforderungen bedeutsame Prüfungsmerkmale SSW-StPO/Jäger, Vor §§ 98a – 98c Rn 3; Thommes StV 1997, 657, 664; zur Rasterfahndung Burhoff, EV, Rn 3190 f.), während ihr präventiv-polizeilich gem. § 20j BKAG, dem G10-Gesetz oder nach entsprechenden Eingriffsermächtigungen der Polizeigesetze immer noch große Bedeutung zukommt (vgl.
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§ 98a StPO Rasterfahndung
Die gesetzlichen Grundlagen der Rasterfahndung, also die §§ 98a, b StPO und die Vorschriften der Polizeiaufgabengesetze der Länder müssen sich an diesen Voraussetzungen und Anforderungen messen lassen. Die Rasterfahndung darf nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO wegen bestimmter schwerer, im Katalog des § 98a Abs. 1 S. 1 StPO aufgeführter Delikte eingesetzt werden. Cyberfahnder – verdeckte Ermittlungen – Rasterfahndung
§ 98a StPOStrafprozessordnung (StPO) Bundesrecht /Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO – Strafprozessordnung/§§ 1 – 150, Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften/§§ 94 – 111q, Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen Anmelden
§ 98a StPO, RasterfahndungWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen § 98a StPO Rasterfahndung (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung 1. auf Mail verschicken dem Gebiet des unerlaubten § 98a StPO, Rasterfahndung§ 2 StPO – Verbindung und Trennung von Strafsachen (1) 1 Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. 2 Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne
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