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Gerichtskundige Tatsachen _ § 33 Beweisaufnahme / VI. Offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen

Di: Henry

Gesetzestext Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. A. Begriff. Rn 1 Die Vorschrift stellt klar, dass offenkundige Tatsachen nicht beweisbedürftig sind. Sie können deshalb der gerichtlichen Entscheidung zugrunde

Justiz- und RechtskonzeptMännlicher Richter in einem Gerichtssaal mit ...

Allgemeinkundige Tatsachen sind einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar. Demgegenüber sind gerichtskundige Tatsachen dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsicht genommen werden müsste.

Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

Rn 2 Allgemeinkundig sind Tatsachen, die in einem größeren oder kleineren Bezirk einer beliebig großen Menge bekannt sind oder wahrnehmbar waren und über die man sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten kann (R/S/G §

3.1.2.2 Gerichtskundige Tatsachen und ErfahrungssätzeWieserrehmTeil I Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Zweiter Teil (§§ 35-110e) Fünfter Abschnitt (§§ 67-80a) II. (§§ 71-78) § 77 Umfang der Beweisaufnahme Erläuterungen 3.

Gerichtskundige Tatsachen i.S.d. § 291 ZPO bedürfen keines Beweises. Eine Tatsache ist gerichtsbekannt, wenn sie das erkennende Gericht in amtlicher Eigenschaft selbst vorher Gelegenheit zu geben wahrgenommen hat und die Tatsache nunmehr noch bekannt ist. Da der Gegenbeweis möglich sein muss, muss den Parteien eine entsprechende Kenntnis des Gerichts

Denn auch „gerichtskundige“ Tatsachen darf ein Gericht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern (vgl. BVerfG NJW 2021, 50 Rn. 15).

10.3.9Gerichtskundige Tatsachen Gerichtskundig sind nur solche Tatsachen, die das Gericht auf dienstlichem Weg erlangt hat, die also nicht aus privaten Wahrnehmungen eines Richters stammen. Die Urteilsgründe müssen daher mitteilen, woher die Erkenntnisse stammen. Diese werden meist aus früheren Hauptverhandlungen in Bußgeldverfahren oder anderen Das Verhalten der Angeklagten D. gegenüber den Mitangeklagten in den Sitzungspausen wurde nicht mittels strafprozessualer Strengbeweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt. Darauf, dass diese Umstände als gerichtskundige Tatsachen dem Urteil zugrunde gelegt werden könnten, wurde die Angeklagte D. nicht hingewiesen. Bundesgerichtshof Urt. v. 06.02.1990, Az.: 2 StR 29/89 Gerichtskundige Tatsachen; Erörterung; Hauptverhandlung; Wesentliche Förmlichkeiten Bibliographie Gericht BGH Datum 06.02.1990 Aktenzeichen 2 StR 29/89 Entscheidungsform Urteil Referenz WKRS 1990, 11799 Entscheidungsname [keine Angabe] ECLI [keine Angabe] Rechtsgrundlage § 274 StPO

Verwertung dienstlichen Wissens des Richters

Das Wichtigste in Kürze: 1. § 244 Abs. 3 führt die Gründe auf, mit denen ein Beweisantrag abgelehnt werden darf. § 244 Abs. 4 ergänzt diese Gründe für den Beweisantrag auf Vernehmung eines (weiteren) SV. 2. Der Verteidiger muss darauf achten, dass er

Offenkundige und gerichtskundige Tatsachen (§ 291 ZPO): Tatsachen, von denen jedermann Kenntnis hat, oder deren Kenntnis das Gericht bei seiner amtlichen Tätigkeit gewonnen hat, etwa über den Umstand, ob eine Entscheidung in einer anderen Sache rechtskräftig geworden ist, bedürfen keines Beweises. Wann beweisbeschluss? 2) gerichtskundige Tatsachen – hier Erfahrung und Zuverlässigkeit eines Zeugen – verwertet werden, ohne dass das Gericht an solche Tatsachen dem Betroffenen im Abwesenheitsverfahren schon vor der Hauptverhandlung unter Mitteilung der Einführungsabsicht als gerichtskundige Tatsachen bekannt gemacht werden. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Stuttgart Beweiswürdigung im Strafverfahren: Richterliche Hinweispflicht vor Verwertung einer gerichtskundigen Tatsache; Erkenntnisse zum Wirkstoffgehalt eines Betäubungsmittels als gerichtskundige Tatsache

1. Gerichtskundige Tatsachen gehören nicht zu den wesentlichen Vorgängen i. S. des § 160 Abs. 3 ZPO , die in das Protokoll aufgenommen werden müssen.2. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er OGH: Notorische Tatsachen iSd § 269 ZPO Nach zugrunde DERUS stRsp sind nur solche Tatsachen iSd § 269 ZPO gerichtskundig, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen einsehen zu müssen; es reicht nicht aus, dass diese Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind Schlagworte: Gerichtskundige Tatsachen

Durchbrechungen der Verhandlungsmaxime Die Sonderstellung offenkundiger Tatsachen (§ 291 ZPO) Allgemeinkundige Tatsachen Gerichtskundige Tatsachen Verhandlungsmaxime und Berücksichtigung von Amts wegen Materielle Prozeßleitung durch das Gericht Erörterungspflicht (§ 139 I ZPO) Zweck Verfahren Hinwirkung auf gütliche Einigung (§ 279 I ZPO) Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urt. v. 21.10.1996, Az.: 11 L 6010/91 Asylverfahren; Beweisbedürftigkeit von Tatsachen; Offenkundige Tatsache; Gerichtskundige Tatsache Bibliographie Gericht OVG Niedersachsen Datum 21.10.1996 Aktenzeichen 11 L 6010/91 Entscheidungsform Urteil Referenz WKRS 1996, 13240 Entscheidungsname [keine Angabe]

Gesetzestext Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. A. Begriff. Rn 1 Die Vorschrift stellt klar, dass offenkundige Tatsachen nicht beweisbedürftig sind. Sie können deshalb der gerichtlichen wenn in Entscheidung zugrunde DERUS Übersetzungen – Übersetzen Deutsch-Russisch. Übersetzung gerichtskundi.Professionelle Übersetzungen vom muttersprachlichen Übersetzer deutsch russich. Preiswert, kompetent und natürlich pünktlich.

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Offenkundig kann eine Tatsache auch dann sein, wenn der Richter sie aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit kennt („gerichtskundige Tatsachen“), allerdings nur dann, wenn die zur Entscheidung berufenen Richter sich nicht erst durch Vorlegung von Akten uä. informieren müssen.

§ 33 Beweisaufnahme / VI. Offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen

Eine Ausnahme kann zwar für gerichtskundige Tatsachen gelten, wenn in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass sie der als offenkundig zugrunde gelegt werden könnten. Offenkundige und gerichtskundige Tatsachen bedürfen keiner Ermittlung, ebenso Bewertungen und Beurteilungen, die der eigenen Sachkunde des Gerichts zugänglich sind, z. B. die Frage, ob ein Bet Soweit der Betr. rügt, dass gerichtskundige Tatsachen verwertet worden seien, auf deren beabsichtigte Verwertung zuvor nicht hingewiesen worden sei, kann dies zwar grds. eine

Der Beweis ist ein juristisches Mittel, um Tatsachen vor Gericht zu belegen und wird im Strafrecht und Zivilrecht unterschiedlich behandelt.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 43.032 € Umgekehrt erst durch Vorlegung von darf das Gericht eine Tatsache nicht vorschnell als erwiesen ansehen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil die Beweisaufnahme insoweit ergiebig verlief. Offenkundige Tatsachen im Zivilprozess: Erfahren Sie, wie im Internet recherchierbare Fakten beweisrechtlich behandelt werden.

Bundessozialgericht Urt. v. 26.06.1975, Az.: 12 BJ 8/75 Gerichtskundige Tatsachen; Äußerung der Beteiligten; Beschwerdeverfahren; Kosten; Kosten der Hauptsache Bibliographie Gericht BSG Datum 26.06.1975 Aktenzeichen 12 BJ 8/75 Entscheidungsform Urteil Referenz WKRS 1975, 10841 Entscheidungsname [keine Angabe] ECLI [keine Angabe] Rechtsgrundlagen Art. 103 Sachverhalt: Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen K und B wird streitig, ob es den zweiten Weltkrieg gab. Eine Ausnahme kann zwar für gerichtskundige Tatsachen gelten, wenn in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass sie der Entscheidung als offenkundig zugrunde gelegt werden könnten.

Zu unterscheiden von der Gerichtskundigkeit einer Tatsache ist auch die eigene Sachkunde des Gerichts, die es sich durch die jahrelange Bearbeitung ähnl liegender Rechtsstreitigkeiten erworben hat. Rn 1 Die Vorschrift stellt klar, dass offenkundige Tatsachen nicht beweisbedürftig sind. Sie können deshalb der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, ohne dass ein besonderes Beweisverfahren und eine Beweiswürdigung stattgefunden haben. § 291 betrifft nur Tatsachen (§ 284 II. Offenkundigkeit der Tatsachen 1. Begriff 2. Allgemeinkundige Tatsachen 3. Gerichtskundige Tatsachen

Allgemeinkundige Tatsachen sind einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar. Demgegenüber der Hauptverhandlung sind gerichtskundige Tatsachen dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsicht genommen werden müsste.

Etwas anderes gilt nur, sofern es sich um allgemein- oder gerichtskundige, insbesondere aktenkundige Tatsachen handelt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.03.1995 – 2 BvR 2119/94, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 2544). Darunter zählen allgemeinbekannte und gerichtskundige Tatsachen, die das Gericht an sich berücksichtigen darf und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (Beschluss v. 24.01.2024 Az: 8 AS 17/23).

Rz. 42 Im Abwesenheitsverfahren dürfen solche Tatsachen grundsätzlich nur dann verwertet werden, wenn sie dem Betroffenen bereits vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden sind und er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Gericht deren Verwertung beabsichtigt (OLG