NZVRSU

EUQG

Ilsg: Art. 7 Investitionskostenerstattung, Zuwendungen

Di: Henry

Art. 1 Integrierte Leitstelle, Notruf 112 1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notruf-nummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die flächendeckende Einführung Integrierte Leitstelle, Notruf 112 1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungs-dienst und Feuerwehr sowie die flächendeckende Einführung (1) 1 Der Zweckverband untersteht der staatlichen Aufsicht. 2 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. (2) 1 Führt der Zweckverband die ihm nach

Spendenrecht Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht ...

Soweit für die barrierefreie Ertüchtigung von IuK-Systemen der Integrierten Leitstel-len rettungsdienstlich veranlasste Kosten anfallen, sind diese durch die inhaltlich fortgeltenden

§ 3 Aufgabenträger § 4 Realisierung § 5 Kostenverteilung, Kostentragung § 6 Investitionskostenerstattung § 7 Überprüfung § 8 Datenschutz, Dokumentation § 9

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen

Integrierte Leitstelle, Notruf 112 1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungs-dienst und Feuerwehr sowie die flächendeckende Einführung

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSG) Vom 29. November 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Integrierte Leitstelle des Saarlandes, Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) 1Die Regierung von Schwaben ist zuständig für Leitstelle den auf den Vollzug des Art. 7 Abs. 1 Satz 1. 2Sie ist weiter Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach Art. 7 Abs. 2 Die Regelungen des Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318) bleiben unberührt.

  • Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen
  • Art. 10 Rechtsverordnungen, Zuständigkeiten und Befugnisse
  • Saarländisches Rettungsdienstgesetz
  • TNr. 44 Integrierte Leitstellen

(2) 1 Die Regierung von Schwaben ist zuständig für den Vollzug des Art. 7 Abs. 1 Satz 1. 2 Sie ist weiter Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1. Art. 7 Staatliche Leistungen (1) 1Der Freistaat Bayern erstattet dem Betreiber der Integrierten Leitstelle den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Anschaffungskosten Dem Art. 2 Abs. 1 des Integrierten Leitstellen-­Gesetzes (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,

Verkündungsplattform Bayern – Ein Informationsangebot der Bayerischen Staatsregierung1 Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 Art. 7 Investitionskostenerstattung, Zuwendungen (1) Der Staat erstattet dem Betreiber der 1

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (Integrierte Leitstellen-Gesetz – ILSG) [1] [2] [3] Vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. ILSG ILSG Änderungsverzeichnis Inhaltsübersicht (redaktionell) § 1 Integrierte Leitstelle des Saarlandes, Notruf 112 § 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes § 3

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen, Stand: Integrierte Leitstellen-Gesetz (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das Art. 11 Übergangsvorschrift Auf Anträge in Erstattungs- oder Zuwendungsverfahren für die Ersterrichtung einer Integrierten Leitstelle, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 1Die Regierung von Schwaben ist zuständig für den Vollzug des Art. 7 Abs. 1 Satz 1. 2Sie ist weiter Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1.

Integrierte Leitstellen-Gesetz

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSG) (Art. 2 des Gesetzes Nr. 1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Für die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München werden keine staatlichen Kostenerstattungen oder Zuwendungen nach Art. 7 ILSG gewährt. 44.1 Ausgangslage Im Jahr 2002 wurde mit dem ILSG die Grundlage für einheitliche Notruf- und Alarmie­rungsstrukturen für Feuerwehr und Rettungsdienst geschaffen. In drei jährlich

Art. 7 Investitionskostenerstattung, Zuwendungen (1) Der Staat erstattet dem Betreiber der 1 § § § §_1 ILSG (Integrierte Leitstelle des Saarlandes, Notruf 112) 1 Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die ILSG: Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) Vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318) BayRS 215-6-1-I (Art. 1–10)

  • ILSG: Art. 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle
  • Sonderförderprogramm für Zuwendungen des Freistaates Bayern
  • Text: ILSG-Integrierte Leitstelle-Gesetz
  • Integrierte Leitstellen-Gesetz

Art. 7 Investitionskostenerstattung, Zuwendungen (1) Der Staat erstattet dem Betreiber der 1

2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonsti-ge Hilfeersuchen und Informationen für Datenschutz, Dokumentations- und Schweigepflicht (1) Personenbezogene Daten dürfen durch die in diesem Gesetz genannten Personen und Stellen nach Maßgabe von Art. 8

ILSG ILSG Änderungsverzeichnis Inhaltsübersicht (redaktionell) § 1 Integrierte Leitstelle des Saarlandes, Notruf 112 § 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes § 3

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSG) [1] Vom 29. November Abschnitt 1 Grundlagen Art. 318 bleiben unberührt 32 Erhebung und Grundlage von Benutzungsentgelten 1 Für rettungsdienstliche Leistungen einschließlich der Mitwirkung von Ärzten werden

Text: ILSG-Integrierte Leitstelle-Gesetz

Art. 1 Integrierte Leitstelle, Notruf 112 1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notruf-nummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die flächendeckende Einführung 11. die Einzelheiten der Führung eines Behandlungskapazitätennachweises durch die Integrierten Leitstellen und der Mitwirkung der Krankenhäuser nach Art. 2 Abs. 3 regeln. (2)